Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 56 Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt.
Anmerkungen
1) Vgl zu Vorarbeiten für Wasseranlagen § 62; Duldungspflichten zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen für bestimmte Zwecke sind Grundstückseigentümern und Wasserberechtigten nach § 72 Abs 1 auferlegt.
2) Ein Verstoß gegen die Bewilligungspflicht des § 56 Abs 1 kann nach § 137 Abs 1 Z 16 strafbar sein, nach § 137 Abs 3 Z 7, wenn dadurch der Wasserhaushalt erheblich geschädigt wird.
Rechtsprechung
1) Als „vorübergehende Eingriffe“ iSd § 56 sind nur Maßnahmen anzusehen, die nicht selbst Gegenstand einer Wasseranlage sind, sondern deren Vorbereitung dienen; .
2) Gem § 56 bewilligungspflichtige, vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt müssen den Charakter von Versuchen haben, wie etwa Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur. Ein Sondierungsstollen für einen Straßentunnel wird zwar gewiss regelmäßig auch dazu geeignet sein, vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt herbeizuführen und neue für die Wasserwirtschaft allenfalls interessier...