Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 55g Umsetzung der Maßnahmen
Anmerkungen
1) Vorläufer der wasserwirtschaftlichen Regionalprogramme waren sogenannte wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen. Rechtsgrundlage dafür war § 54. Diese Bestimmung wurde mit BGBl I 2003/82 mit Ablauf des aufgehoben; auf der Grundlage des § 54 in Kraft stehende Verordnungen gelten seit damals gemäß § 145a Abs 5 als Verordnungen iSd § 55g Abs 1 Z 1, die Erlassung wasserwirtschaftlicher Regionalprogramme fällt nun in den Zuständigkeitsbereich der Länder.
2) Eine Übersicht über die ehemals auf § 54 gestützten und heute noch in Geltung stehenden Verordnungen des Bundes ist dem Kapitel 4.) Wasserwirtschaftliche Regionalprogramme und Schongebiete zu entnehmen. Die auf § 55g gestützten Verordnungen der Länder sind unter https://www.ris.bka.gv.at/Land/ zu finden.
3) Das Wasserbuch bestand schon im Geltungszeitraum des § 54 und besteht auch nach geltender Rechtslage gem § 124 Abs 2 Z 5 ua aus einer Übersicht über die im Bezirk geltenden wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen. Wasserwirtschaftliche Regionalprogramme sind in § 124 nicht erwähnt, allerdings sind sie wohl gem § 59 im Rahmen des Wasserinformationssystem Austria auch für die Öffentlichkeit...