Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 55f Maßnahmenprogramme
Anmerkungen
1) Auf § 55f wurde neben § 55c iVm § 30b, 30e die Verordnung gestützt, mit der einerseits die Veröffentlichung des Planungsdokuments zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan bekannt gegeben wird und andererseits ein Maßnahmenprogramm sowie Prioritätensetzungen und die Ausweisung von Gewässerabschnitten als erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper im Zusammenhang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan erlassen werden (Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2015 – NGPV 2015), BGBl II 2010/103 idF BGBl II 2017/225.
Schrifttum
Storr, Negativplanungen für Wasserkraftwerke, RdU-U&T 2016, 17.
Rechtsprechung
1) § 55f richtet sich an die vollziehenden Behörden (bei der wasserwirtschaftlichen Planung und der Erstellung der Bewirtschaftungspläne) und entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Rechtsunterworfen; siehe näher dazu E 4 bei § 55c.
2) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art 11 iVm Art 4 Abs 1 lit c WRRL verstoßen, dass es in dem im Rahmen des Hydrologischen Plans des Guadalquivir 2015-2021 erstellten Maßnahmenprogramm keinerlei Maßnahme zur Verhinderung einer Störung der im Sch...