Handbuch Wasserrecht
2. Aufl. 2022
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§ 4 Öffentliches Wassergut
Anmerkungen
1) Zu unterscheiden ist zwischen öffentlichem Wassergut (§ 4), öffentlichen Gewässern (§ 2) und Privatgewässern (§ 3). Bei letzteren beiden ist die Wasserwelle gemeint, beim öffentlichen Wassergut das Bett von öffentlichen Gewässern; vgl zum Eigentum am Bett eines Gewässers auch § 2 Abs 2.
2) Die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes obliegt dem jeweiligen Landeshauptmann. Die verfassungsrechtliche Grundlage dafür ist Art 104 Abs 2 B-VG, wonach die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister die Besorgung der in Art 17 B-VG bezeichneten Geschäfte des Bundes (als Träger von Privatrechten) dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen können. Gestützt auf diese Grundlage wurde den Landeshauptleuten mit VO vom , BGBl 1969/280 die Besorgung bestimmter Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung einschließlich der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes übertragen.
3) Zur Benutzung öffentlicher Gewässer und ihres Gewässerbettes, somit meist öffentlichen Wassergutes, vgl § 5 Abs 1 und die dort wiedergegebene Rsp.
4) Zum Hochwasserabflussgebiet siehe § 38 Abs 3.
5) Früher war eine Sonderregelung hinsichtlich des sogenannten Regulierungsneu...