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SWK 31, 1. November 2018, Seite 1370

Rechtsanwaltskosten ohne Anwaltszwang nicht zwangsläufig

Keine außergewöhnliche Belastung bei nicht völliger Versagung des Umgangsrechts

Bernhard Renner

Bei getrennt lebenden Elternteilen ist die Anrufung des Gerichts im Kontaktrechtsstreit in Bezug auf das gemeinsame Kind idR zunächst nicht zwangsläufig. Kommt jedoch eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, ist die Herbeiführung einer gerichtlichen Regelung erforderlich. Erweist sich dabei der vom jeweiligen Elternteil eingenommene Standpunkt als berechtigt, kann eine aufgezwungene Prozessführung vorliegen. Damit verbundene, auch außergerichtliche, Rechtsanwaltskosten sind allerdings mangels Anwaltspflicht nach aktueller VwGH-Judikatur grundsätzlich nicht zwangsläufig ( Ro 2018/13/0002).

1. Sachverhalt des Ausgangsfalls

Eine Steuerpflichtige, Mitbeteiligte im gegenständlichen VwGH-Verfahren, beantragte als außergewöhnliche Belastung Kosten eines von ihr so bezeichneten „Sorgerechtsstreites“. Ihr Exfreund wolle, so ihr Vorbringen, das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn und habe sie deswegen „verklagt“, wodurch „enorme Anwaltskosten“ entstanden seien. Diese Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht berücksichtigt, weil Prozesskosten zur privaten Lebensführung gehörten und daher keine außergewöhnliche Belastung seien.

Die Steuerpflichtige erhob Beschwerde: Der Kinde...

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