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VfGH hebt Verbot der Bankomatgebühren teilweise auf
Banken müssen verschiedene Tarifmodelle anbieten
Entscheidung: G 9/2018, G 10/2018.
Normen:§§ 4, 4a Verbraucherzahlungskontogesetz.
(SWK) – Geldinstitute hatten zwei Bestimmungen des Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG) angefochten. § 4 Abs 2 VZKG schreibt den Banken vor, allfällige Entgelte mit den Kunden „im Einzelnen“ auszuhandeln. § 4a VZKG gebietet den Banken, ihre Kunden von Gebühren zu befreien, die ein unabhängiger Drittanbieter von Geldausgabeautomaten beansprucht.
Der VfGH bestätigt, dass die angefochtenen Bestimmungen dem Verbraucherschutz dienen. Für von den Banken unabhängige Drittanbieter von Geldausgabeautomaten wird „ein Anreiz geschaffen, um Geldausgabeautomaten auch in strukturschwachen Gebieten zu betreiben, in denen wegen der geringeren Anzahl der Transaktionen nicht mit einem kostendeckenden Betrieb zu rechnen ist“.
Die Vorgabe des § 4 Abs 2 VZKG, Entgelte für Bankomatabhebungen „im Einzelnen“ auszuhandeln, ist nach Auffassung des VfGH verfassungskonform. Die Regelung bedeutet keine Verletzung des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums der Banken: Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn kontoführenden Zahlungsdienstleistern die Pflicht auferlegt wird, Verbrauchen mehrere Zahlungskontota...