Praxishandbuch OG
1. Aufl. 2021
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S. 11. Gesellschaftsrecht
1.1. Einführung
1.1.1. Gesellschaftsrecht in Österreich
Der in Österreich herrschende Rechtsformzwang sieht vor, dass sich Gründer einer Gesellschaft nur einer vom Gesetz vorgesehenen Gesellschaftsform bedienen können (sogenannter „Numerus clausus“ des Gesellschaftsrechts. Das bedeutet, dass die Gründung einer Gesellschaft außer in einer dieser explizit vorgegebenen Rechtsformen nicht möglich ist (daher beispielsweise keine Gründung einer in Großbritannien vorgesehenen „Limited“ in Österreich).
Folgende Gesellschaften stehen zur Wahl:
Personengesellschaften
–Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
–Kommanditgesellschaft (KG)
–Offene Gesellschaft (OG)
–Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
–Stille Gesellschaft
Kapitalgesellschaften
–Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
–Aktiengesellschaft (AG)
–Societas Europaea – Europäische Aktiengesellschaft (SE)
Genossenschaften und Vereine
–Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Gen)
–Societas Cooperativa Europaea – Europäische Genossenschaft (SCE)
–Ideeller Verein (IV)
–Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
–Sparkassenverein (SpV)
Während bei den Kapitalgesellschaften wie auch bei den Genossenschaften und Vereinen d...