SWK-Spezial Zinsschranke
1. Aufl. 2022
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7. Ausnahmen von der Zinsschranke für öffentliche Infrastrukturprojekte und Altverträge
7.1. Ausnahmen von der Zinsschranke für öffentliche Infrastrukturprojekte
Grundlage für die Ausnahme von Zinsaufwendungen für Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte von der Zinsschranke ist Art 4 Abs 4 ATAD. Demnach können die Mitgliedstaaten überschüssige Fremdkapitalkosten aus dem Anwendungsbereich der Zinsschranke ausnehmen, „die im Rahmen von Darlehen anfallen, die zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte verwendet werden, bei denen der Projektbetreiber, die Fremdkapitalkosten, die Vermögenswerte und die Einkünfte alle in der Union belegen sind.“
Als langfristiges öffentliches Infrastrukturprojekt definiert die ATAD „ein Projekt zur Bereitstellung, zum Ausbau, zum Betrieb und/oder zur Erhaltung eines umfangreichen Vermögenswerts, der von einem Mitgliedstaat als im allgemeinen öffentlichen Interesse stehend betrachtet wird“.
Als Begründung für diese Ausnahmeregelung wird in der ATAD angeführt, dass bei solchen Finanzierungsvereinbarungen ein nur geringes oder gar kein BEPS-Risiko besteht. Die Zinsschranke soll daher in solchen Fällen ni...