SWK-Spezial Zinsschranke
1. Aufl. 2022
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S. 193. Zinsbegriff der Zinsschranke
3.1. Definition des Zinsbegriffs in § 12a KStG
Wesentlich für die Anwendung der Zinsschranke ist der Begriff „Zinsen“. Immerhin liegt dieser der Definition des „Zinsüberhangs“ zugrunde. Gemäß § 12a Abs 3 Satz 1 KStG liegt „ein Zinsüberhang […] vor, soweit abzugsfähige Zinsaufwendungen steuerpflichtige Zinserträge des Wirtschaftsjahres übersteigen.“ Dieser Zinsüberhang unterliegt potenziell der Abzugsbeschränkung durch § 12a KStG.
In § 12a Abs 3 Satz 2 KStG wird der Begriff der Zinsen eigenständig (teilweise abweichend von anderen ertragsteuerlichen Zinsbegriffen) wie folgt definiert: „Zinsen im Sinne dieser Bestimmung sind jegliche Vergütungen für Fremdkapital einschließlich sämtlicher Zahlungen für dessen Beschaffung sowie sonstige Vergütungen, die wirtschaftlich gleichwertig sind.“
Somit besteht die Definition des Zinsbegriffs für § 12a KStG aus drei Teilen, auf die im Anschluss jeweils näher eingegangen wird:
Vergütungen für Fremdkapital (siehe Kapitel 3.3.),
Zahlungen für die Beschaffung von Fremdkapital (siehe Kapitel 3.4.) und
sonstige Vergütungen, die wirtschaftlich gleichwertig sind mit Vergütungen für Fremdkapital und Zahlungen für dessen Beschaffung (siehe Kapitel 3.5.).
Der Zinsbegriff des § 12a Abs 3 Satz 2 KStG ist gleichermaßen für die in § 12a Abs 3 Satz 1 KStG a...