SWK-Spezial Umsatzsteuer 2023
1. Aufl. 2023
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8. Umsatzsteuerzinsen
Bedingt durch die Rechtsprechung des EuGH (vgl. , technoRent) und des VwGH (vgl. ; , Ro 2018/15/0026) musste eine Regelung für Umsatzsteuerzinsen eingeführt werden. Mit dem AbgÄG 2022, BGBl. I Nr. 108/2022, wurde § 205c BAO eingeführt. Die Regelung ist mit in Kraft getreten. Zur Anwendbarkeit auf offene Fälle siehe unten.
In § 205c Abs. 1 und 2 BAO werden die Tatbestände sowie die Zeiträume geregelt, an welche sich Umsatzsteuerzinsen knüpfen. § 205c Abs. 1 Z 1 lit. a BAO regelt die Verzinsung von in Umsatzsteuervoranmeldungen erklärten Überschüssen, die verspätet, jedoch letztlich in der geltend gemachten Höhe auf dem Abgabenkonto verbucht werden. Hinsichtlich dieser Überschüsse wird eine Verzinsung für den Fall vorgesehen, dass die Gutschrift des entsprechenden Betrages nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Einreichung der Voranmeldung erfolgt. § 205c Abs. 1 Z 2 lit. a BAO erfasst verspätet eingereichte Umsatzsteuervoranmeldungen mit Vorauszahlungen. Diese verspätete Einreichung von Voranmeldungen mit Zahllast, welche unverändert verbucht werden, unterliegen der Verzinsung ab dem 91. Tag nach der Fälligkeit der Vorauszahlung.
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