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Berufsausbildung und Familienbeihilfe
Wird die ins Auge gefasste Berufsausbildung tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen, gründet sich der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und der Aufnahme der weiteren Berufsausbildung auf § 2 Abs 1 lit d FLAG. Ein zur bloßen Überbrückung der Wartezeit aufgenommenes Studium stellt in diesem Fall keine, einen eigenständigen Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit b FLAG auslösende, Berufsausbildung dar. – (§ 2 Abs 1 lit d FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2018/16/0048)