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Ermittlung des gemeinen Wertes eines Baurechts
Entscheidung: Ro 2019/16/0007 und Ro 2019/16/0008 (jeweils Zurückweisung der Parteirevisionen); Vorerkenntnisse Ra 2017/16/0005 und Ra 2017/16/0008 (Parteirevisionen, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit).
Normen: § 4 Abs 1 und 2 GrEStG idF BGBl I 2014/36 (GrEStG-Novelle 2014); §§ 10, 15 BewG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine Gemeinde räumte einer gemeinnützigen Bauvereinigung ein Baurecht auf 50 Jahre ein. Die GrESt wurde vom kapitalisierten, 18-fachen Baurechtszins (zuzüglich einer Abgeltung für das vorhandene Gebäude) selbstberechnet. Das Finanzamt setzte die GrESt hingegen vom höheren gemeinen Wert des Baurechts fest, wobei dieser Wert nicht eigenständig ermittelt wurde, sondern in Höhe des gemeinen Wertes des belasteten Grundstücks angenommen wurde. Das BFG bestätigte diese Sichtweise. Der VwGH hob die Entscheidung auf und führte aus, der gemeine Wert des Baurechts entspreche nicht dem gemeinen Wert des Grundstücks.
Im fortgesetzten Verfahren ermittelte das BFG den gemeinen Wert des Baurechts in Höhe des mit 3 % abgezinsten Gesamtbetrags der Baurechtszinsen (für die gesamte Laufzeit).
Rechtliche Beurteilung: § 10 BewG legt die nähere Vorgangsweise für die Ermittlung des ge...