SWK-Spezial Der Kleinunternehmer im UStG
2. Aufl. 2018
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7. Verhältnis zu anderen Bestimmungen
7.1. Verhältnis zu anderen Steuerbefreiungen
Dem UStG ist eine Rangordnung der einzelnen Steuerbefreiungen nicht zu entnehmen. Nach Rz 1002 und 3987 UStR geht aber die persönliche unechte Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG den echten Befreiungen (zB Ausfuhrlieferungen gemäß § 7 UStG und innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß Art 7 UStG) vor.
Lediglich hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge kommt gemäß Art 6 Abs 5 UStG die Kleinunternehmerbefreiung nicht zur Anwendung. In so einem Fall liegt auch bei einem Kleinunternehmer eine ig Lieferung vor.
Diese Verwaltungsmeinung lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen, da das UStG keine Rangordnung für die einzelnen Steuerbefreiungen festlegt. Es würde daher die Annahme naheliegen, dass die Steuerbefreiungen in der Reihenfolge der Anordnung in § 6 UStG zur Anwendung kommen, wodurch die echten Steuerbefreiungen Vorrang vor den unechten Steuerbefreiungen hätten. Diesfalls wäre aber der Hinweis in Art 6 Abs 5 UStG überflüssig, wonach bei der ig Lieferung neuer Fahrzeuge die Kleinunternehmerbefreiung nicht zur Anwendung kommt. Aus dieser Bestimmung lässt sich die Absicht des Gesetzgebers erkennen, die Kleinunternehmerbefreiung nicht als Auffangtatbestand, ...