SWK-Spezial Der Kleinunternehmer im UStG
2. Aufl. 2018
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S. 113. Anwendungsbereich
3.1. Allgemeines
Um in den Anwendungsbereich der Kleinunternehmerregelung zu fallen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Es muss sich um einen Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG handeln.
Der Unternehmer muss sein Unternehmen im Inland betreiben.
Die Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG dürfen im Veranlagungszeitraum € 30.000 nicht übersteigen.
Es liegt kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vor.
Die Voraussetzung, dass das Unternehmen im Inland betrieben werden muss, wurde erst mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 eingeführt. Die Bestimmung ist am in Kraft getreten und erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden. Für Umsätze, die vor dem ausgeführt wurden, war ein Wohnsitz oder Sitz im Inland erforderlich.
Die Befreiung ist unabhängig von der sonstigen Größe des Unternehmens (zB Mitarbeiterzahl, Gewinn) und von der Rechtsform. Sie kann daher gleichermaßen von natürlichen wie auch juristischen Personen oder Personenvereinigungen in Anspruch genommen werden.
Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich wie bereits ausgeführt um eine persönliche Steuerbefreiung, bei der die Tätigkeit des Unternehmers unwesentlich ist. Lässt ein Kl...