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S. 164. Folgen der Anwendung der Kleinunternehmerregelung
4.1. Steuerbefreiung
Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung sind sämtliche Umsätze des Unternehmers unecht steuerbefreit.
Der Kleinunternehmer darf keine Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer stellen, da er diese ansonsten schuldet. Erhält er eine Gutschrift mit gesondertem USt-Ausweis, so muss er dieser widersprechen. Wird eine mit USt ausgestellte Rechnung nicht berichtigt (bzw. wird einer mit USt ausgestellten Gutschrift nicht widersprochen), so schuldet der Kleinunternehmer nach § 11 Abs. 12 UStG diese USt kraft Rechnungslegung. Der Leistungsempfänger ist in so einem Fall nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Stellt ein Kleinunternehmer eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis für eine Lieferung oder Leistung aus, für die die Steuerschuld bereits in einem Zeitraum entstanden ist, in dem der jetzige Kleinunternehmer noch der Regelbesteuerung unterlegen hat, so schadet diese nachträgliche Rechnungsstellung mit USt der Kleinunternehmerbefreiung nicht und es kommt auch zu keiner nochmaligen Steuerpflicht kraft Rechnungslegung.
Ein Unternehmer vereinnahmt im Jahr X1 das Entgelt für einen Umsatz in Höhe von € 48.000, ohne dafür eine Rechnung ...