Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 93. Anwendungsbereich
3.1. Allgemeines
Um in den Anwendungsbereich der Kleinunternehmerregelung zu fallen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Es muss sich um einen Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG handeln.
Der Unternehmer muss einen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland haben.
Die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG dürfen im Veranlagungszeitraum € 30.000 nicht übersteigen.
Es liegt kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vor.
Die Befreiung ist unabhängig von der sonstigen Größe des Unternehmens (z.B. Mitarbeiterzahl, Gewinn) und von der Rechtsform. Sie kann daher gleichermaßen von natürlichen wie auch juristischen Personen oder Personenvereinigungen in Anspruch genommen werden.
Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich wie bereits ausgeführt um eine persönliche Steuerbefreiung, bei der die Tätigkeit des Unternehmers unwesentlich ist. Lässt ein Kleinunternehmer eine Leistung durch einen dritten Unternehmer, der der Regelbesteuerung unterliegt, besorgen, ist auf diese Besorgungsleistung die Kleinunternehmerregelung nicht anzuwenden. Lässt hingegen ein Unternehmer eine Leistung durch einen Kleinunternehmer besorgen, ist diese Leistung unter den allgemeinen Voraussetzungen steuerbefreit.
Eine W...