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Das Kontrollsechstel – es wird gerechter, oder?
Zur Erweiterung der Befreiungsbestimmung
Im Zuge des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes (BGBl I 2021/3) wurden ua die Bestimmungen zum Kontrollsechstel (§ 77 Abs 4a EStG) mit Wirkung zum geändert. Die Befreiungsbestimmungen erfuhren eine deutliche Erweiterung. Und dennoch: Es gibt weiterhin Unklarheiten und Fragen, die, nicht zuletzt aus Gleichheitsgründen, zu beantworten sind.
1. Die Regelung
Die zwingende Durchrechnung des Jahressechstels samt Aufrollung mit dem letzten laufenden Bezug ist seit 2020 effektiv. Bereits die Einführung hat Zweifelsfragen aufkommen lassen. Im Initiativantrag zum COVID-19-Steuermaßnahmengesetz werden manch alte Zweifelsfragen gelöst. So wird klargestellt, dass vom Befreiungstatbestand der Elternkarenz auch Mutterschutz, Papamonat und Väterkarenz umfasst sind. Zudem wird die verpflichtende Aufrollung, die zum Vorteil des Dienstnehmers gereicht, in die Bestimmung aufgenommen.
2. Neue Befreiungstatbestände
Die Erweiterung der Befreiungstatbestände ist dem Grunde nach zu begrüßen. Bei den Befreiungstatbeständen handelt es sich um Situationen, in die der Dienstnehmer unverschuldet gerät oder die aus gesellschaftspolitischen Gründen zu keinen Nachteilen bei der Jahressechstelbesteuerung führen sollen. Insgesamt werden ...