SWK-Spezial Die GmbH in der Praxis
2. Aufl. 2007
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S. 338XIV. Die ertragsteuerliche Behandlung einer GmbH
1. Einführung
841
Gewinnermittlung. Die GmbH als eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit unterliegt prinzipiell den gleichen Besteuerungsregeln wie natürliche Personen. Der steuerliche Gewinn oder Verlust einer GmbH während eines Besteuerungszeitraumes ermittelt sich nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieser steuerliche Gewinn ist nach den Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu versteuern. Die Körperschaftsteuer ist die Ertragsteuer für die GmbH; sie unterscheidet sich im Hinblick auf den Tarif wesentlich von der Einkommensteuer.
842
Privatentnahmen und Privateinlagen sind bei einer GmbH nicht möglich, weil eine juristische Person weder eine private Sphäre noch ein privates Vermögen haben kann. Aus diesem Grunde können für die einzelnen Gesellschafter auch keine Privatkonten geführt werden. Bei der Ermittlung des Einkommens einer GmbH bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter geleistet werden (§ 8 Abs. 1 KStG 1988).
843
Die Einlage von Wirtschaftsgütern in eine GmbH gilt als Tausch (§ 6 Z 14 EStG 1988). Dieser Grundsatz gilt auch für verdeckte Einlagen. Der Wert des eingelegten Wirtschaftsgutes ergibt die Anschaffungskosten des zusätzlichen Beteiligungswertes.