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Zweckmäßigkeit eines Erörterungstermins
Entscheidung: RV/2100170/2018, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 269 Abs 3 BAO.
(B. R.) – Das BFG konnte sich im gegenständlichen Fall den vom Finanzamt erteilten Streitbeilegungsvorschlag nicht anschließen, zumal anzunehmen war, dass die Beschwerdeführerin mit einer Aufrechterhaltung des Beschwerdebegehrens auf einer rechtsförmige Austragung des Rechtsstreits bestand und eine Verfahrensbeschleunigung quasi „im Vergleichswege“ („Güteregelung“) als wenig wahrscheinlich („Unsere Klientin ist dem Vorschlag der belangten Behörde grundsätzlich nicht abgeneigt.“) betrachtet werden konnte. In einem derartigen Fall erschien die Anberaumung eines Erörterungstermins gem § 269 Abs 3 BAO deshalb wenig zweckmäßig, weil kaum mit einer Beilegung des Rechtsstreits zu rechnen ist und unnötige Reisekosten und Zeitaufwand der weit entfernt zu ladenden Personen vermieden werden sollten. Im Übrigen war davon auszugehen, dass die Parteien ihre bisherigen Standpunkte im Wesentlichen beibehalten werden. Abgesehen davon dient ein Erörterungstermin nicht dazu, allfällige mündliche Verhandlungen oder Beschwerdeergänzungen zu substituieren; und es besteht nach herrschender Lehre darauf kein Rechtsanspruch (Ritz, BAO6, § 269, T...