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SWK 29, 15. Oktober 2019, Seite 1295

Nicht verjährter Rückforderungsanspruch einer zu Unrecht geleisteten Ausgleichszahlung

Entscheidung: RV/7103610/2019, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 207 Abs 4, 208 Abs 1 lit c BAO.

(W. R.) – Nach § 207 Abs 4 BAO verjähren das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben in fünf Jahren.

Hierbei beginnt in Entsprechung des § 208 Abs 1 lit c BAO die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden.

Nach ergänzenden Ermittlungen des Verwaltungsgerichts wurde seitens der belangten Behörde ein EDV-Auszug betreffend die an den Bf zur Auszahlung gelangten Beihilfen übermittelt, wobei aus dessen Inhalt klar und unmissverständlich ersichtlich ist, dass die Ausgleichszahlung und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum von bis am , jene für den Zeitraum von bis am , jene für den Zeitraum von bis am sowie jene für den Zeitraum von bis am , , , , , , , , sowie am geleistet wurden.

S. 1296In Ansehung der dargelegten Leistungszeitpunkte und des § 208 Abs 1 lit c BAO wurde die fünfjährige Verjährung für rückzufordernde Beihilfen, bezogen auf den frühesten, auf das Datum lautenden Leistungszeitpun...

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