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SWK 10, 1. April 2018, Seite 489

Die Wirtschaftskammergesetz-Novelle 2017

Anpassung der Buchhaltungssoftware erforderlich

Viktoria Buchacher und Claudia Propst

Durch die Novelle zum Wirtschaftskammergesetz (WKG-Novelle 2017) ändert sich die Berechnung der Kammerumlage 1. Zur Entlastung der Kammermitglieder wird ein degressiver Staffeltarif eingeführt. Vorsteuern aus Investitionen sind künftig von der Bemessungsgrundlage ausgenommen. Insoweit Sie bei der Berechnung auf automatische Berechnungsprogramme zurückgreifen, sollten Sie auf ein rechtzeitiges Update achten.

1. Berechnung der Kammerumlage 1

Mit tritt die WKG-Novelle 2017 in Kraft. Dadurch wird die Berechnung der Kammerumlage 1 geändert:

Gemäß § 122 Abs 2 WKG idF BGBl I 2017/73 ist von der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage 1 die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen in Abzug zu bringen. Die Regelung bezieht sich auf das gesamte Anlagevermögen und unterscheidet nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern.

Ob geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 EStG als ertragsteuerliches Anlagevermögen im Sinne der Bestimmung zu qualifizieren sind, geht aus dem Gesetzestext der Novelle und den ErlRV nicht klar hervor. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, auch wenn sie im Jahr der Anschaffung zur Gänze abgeschr...

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