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SWK 1-2, 5. Jänner 2023, Seite 51

Inkrafttreten der Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip bei öffentlichen Mitteln

Entscheidung: Ra 2021/15/0086 (Abweisung der Amtsrevision).

Norm: § 19 Abs 1 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine Steuerpflichtige machte in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 Umschulungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte zudem aus, die vom Land X im Jahr 2011 der Steuerpflichtigen ausgezahlte Bildungsförderung sei erst im Jahr des Zuflusses als Einnahme (als erstattete Werbungskosten) zu erfassen.

Rechtliche Beurteilung: Nach § 19 Abs 1 Z 2 EStG idF des AbgÄG 2011 und des BudBG 2012 gelten Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln iSd § 3 Abs 4 EStG grundsätzlich in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht bzw für das sie getätigt werden.

Die Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip wurde laut den Materialien zum AbgÄG 2011 statuiert, um eine Zusammenballung von Förderungen und Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln im Zufluss-Zeitpunkt und den damit einhergehenden Progressionseffekt zu verhindern. Vielmehr sollten sie als Einnahmen jenes Veranlagungszeitraums gelten, für den der Anspruch besteht bzw für den sie getätigt werden.

Die Steuerpflichtige hat in den Jahren 2007 bis 2011 eine umfassende Umschulung iSd...

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