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Allgemeines zur Besteuerung von Kapitaleinkünften und zur Beilage E 1kv
Kapitalertragsteuer, Endbesteuerung (Steuerabgeltung), Tarifbesteuerung
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus Derivaten und aus Kryptowährungen, die nicht zu den betrieblichen Einkünften gehören). Dafür sind einerseits besondere Steuersätze (25 % bzw 27,5 %) vorgesehen, andererseits besteht eine Abgeltungswirkung betreffend Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt). Siehe dazu Punkt 8., Seite 131 ff.
Bestimmte Kapitaleinkünfte unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Sie sind stets zu veranlagen (siehe Anmerkung Kv1, Seite 247). Ist ein Abzug von KESt nicht möglich (zB bei ausländischen Kapitalerträgen), hat ebenfalls eine Veranlagung zu erfolgen.
Der Steuerpflichtige hat zwei verschiedene Möglichkeiten, freiwillig eine Veranlagung vorzunehmen. Daraus ergeben sich folgende Fallkonstellationen für das Privatvermögen einer natürlichenPerson:
S. 242Abzug von KESt und Steuerabgeltung: Der KESt unterliegen grundsätzlich nur solche Kapitaleinkünfte, auf die im Privatvermögen auch die Steuerabgeltung zur Anwendung kommt. Der Steuerpflichtige braucht diese Einkünfte nicht...