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SWK 4-5, 5. Februar 2023, Seite 232

Allgemeines zur Beilage E 1b

Wann ist eine Beilage E 1b zu verwenden?

Die Beilage E 1b zur Einkommensteuererklärung ist für die Einkünfteermittlung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) vorgesehen. Sie stellt die standardisierte Überschussrechnung dar, eine gesonderte Überschussrechnung ist nicht abzugeben.

Die Beilage E 1b ist zu verwenden, wenn Einkünfte aus einer privaten Vermietung von unbeweglichem Vermögen, also von Gebäuden und/oder Grund und Boden, dem Vermieter, der die Einkommensteuererklärung (Formular E 1) abgibt, allein zuzurechnen sind. Im Fall einer Vermietungsgemeinschaft ist ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Die anteiligen Einkünfte sind dann über die Beilage E 11 in der Einkommensteuererklärung E 1 (Punkt 18.2) zu erfassen (siehe auch Anmerkung E37, Seite 175).

Die Vermietung einzelner beweglicher Wirtschaftsgüter des Privatvermögens führt zu Einkünften aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG; zu erfassen in der Erklärung E 1 in Kennzahl 803).

Pro Einkunftsquelle (idR das einzelne Mietobjekt) ist eine eigene Beilage E 1b abzugeben. Das Ergebnis der Beilage(n) ist in der Einkommensteuererklärung in Punkt 18.1 zu erfassen.

Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen neben der Immobi...

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