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Was darf der Betriebsprüfer – und was nicht?
KSW-Leitfaden zu Praxisfragen bei Betriebsprüfungen
Betriebsprüfungen stellen für Abgabepflichtige und ihre steuerlichen Vertreter eine besondere Herausforderung dar. Das Ziel der professionellen Abwicklung einer Betriebsprüfung wurde in den vergangenen Jahren schwieriger zu verwirklichen, denn Außenprüfungen wurden zunehmend kontroverser. Vor diesem Hintergrund ist es umso wichtiger, als steuerlicher Vertreter – und damit Begleiter des Abgabepflichtigen – im Betriebsprüfungsverfahren die Rechte und Pflichten des Abgabepflichtigen und des Prüfers genau zu kennen. Aus diesem Grund haben Bernhard Gröhs und Robert Rzeszut für den Fachsenat für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) einen Leitfaden erstellt, der anhand ausgewählter Themen als Praxishilfe bei der Abwicklung von Betriebsprüfungen dienen soll. Der folgende Beitrag soll darüber einen kurzen Überblick verschaffen.
1. Ankündigung der Betriebsprüfung
1.1. In welcher Form hat die Ankündigung einer Betriebsprüfung zu erfolgen?
Eine Betriebsprüfung ist gem § 148 Abs 5 BAO tunlichst eine Woche vorher anzukündigen. Die Bestimmung legt jedoch nicht fest, ob die Ankündigung direkt beim Abgabepflichtigen oder beim steuerlichen Vertreter zu erfolgen hat. Im Fall einer schri...