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PV-Info 7, Juli 2018, Seite 18

Kein Arbeitslosgengeld bei Beschäftigung in Form eines Praktikums

Andreas Gerhartl

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt das Vorliegen von Arbeitslosigkeit voraus. Diese Anspruchsvoraussetzung fehlt bei Ausübung einer Beschäftigung. Eine Beschäftigung ist aber nicht nur bei Vorliegen einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit zu bejahen, sondern kann auch bei einem Praktikum vorliegen (). Es kommt daher nicht auf die Bezeichnung der Tätigkeit an.

Sachverhalt

Die Anspruchswerberin beantragte beim AMS infolge der Beendigung ihres vollversicherten Beschäftigtenverhältnisses die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Antragsformular beantwortete sie die Fragen „Ich stehe derzeit in Beschäftigung“ und „Ich habe derzeit ein eigenes Einkommen“ jeweils mit „Nein“, die Frage „Ich befinde mich in Ausbildung“ bejahte sie mit dem Hinweis „Studium Universität Wien“. Den Zeitaufwand für dieses Studium gab sie mit zwei Stunden täglich (Montag bis Freitag, jeweils ab 14:00 Uhr) an. In der Folge erhielt sie ab Arbeitslosengeld.

Mit Schreiben vom teilte die Anspruchswerberin dem AMS mit, dass sie ihr Praktikum verlängert“ hat, solange sie keine neue Beschäftigung gefunden habe. Dazu führte sie aus, dass sie im Rahmen des Studiums ...

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