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Urlaubsvorgriff nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
Ein über den bestehenden Urlaubsanspruch hinausgehender Urlaubskonsum stellt nach einer neuen Entscheidung des OGH nur dann einen Verbrauch des erst im folgenden Jahr zustehenden Urlaubs dar, wenn dies ausdrücklich oder schlüssig vereinbart wird ().
In der herrschenden Rechtsprechung () und Lehre (siehe Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber13 [2014] 319) wird übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass ein Urlaubsvorgriff zulässig ist.
Hintergrund des Urlaubsvorgriffs
Durch den Urlaubsvorgriff wird dem Arbeitnehmer die Gelegenheit gegeben, einen Teil des ihm erst im folgenden Jahr gebührenden Urlaubs bereits vorweg zu verbrauchen. Er soll damit im Endergebnis nicht mehr an Urlaub erhalten, als ihm von Gesetzes wegen zusteht. Die zeitliche Verteilung des Urlaubs soll aber zugunsten des Arbeitnehmers verändert werden. Der Arbeitgeber leistet also gewissermaßen einen Vorschuss auf eine erst künftig entstehende Verpflichtung.
Sicht des OGH
Der OGH vertritt in der eingangs genannten neuen Entscheidung die Rechtsmeinung, dass ein einseitiger „Übertrag“ von zu viel verbrauchtem Urlaub im UrlG nicht vorgesehen ist. Ein Verbrauch des ers...