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Änderung zu § 3 Abs 1 Z 11 lit a EStG – Aushilfstätigkeit
Folgende Steuer- und Lohnnebenkostenbefreiung (DB, DZ, Kommunalsteuer) wurde im Zuge des EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016, BGBl I 2016/77, ausgegeben am , befristet für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 umgesetzt:
§ 3 Abs 1 Z 11 EStG – die Befreiungsbestimmung für Fachkräfte für Entwicklungshilfe wurde in lit b verschoben – hat folgende lit a erhalten:
Befreit sind Einkünfte, die Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs 2 ASVG beziehen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Die Aushilfskraft steht nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber und unterliegt daneben aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit einer Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen.
Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet, oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen.
Die Tätigkeit als Aushilfskraft umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr.
Der Arbeitgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte.
Wie dargestellt...