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Besteuerung von Pensionsbezügen aus verschiedenen Ländern
Für manche Steuerpflichtige ist ein Progressionsvorbehalt nicht nachvollziehbar und erscheint unfair. Immer wieder versuchen Steuerpflichtige daher, Bescheide aufgrund einer vermeintlichen Doppelbesteuerung zu bekämpfen. Wie ein Erkenntnis des BFG (, RV/3100804/2020) zeigt, scheint jedoch die Anwendung der DBA auf Behördenseite nicht immer klar.
Sachverhalt
Ein in Österreich im Sinne der DBA ansässiger Steuerpflichtiger bezieht neben einer Pension aus Österreich weitere Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung aus Deutschland und Frankreich. Die Informationen über die ausländischen Pensionen wurden dem Finanzamt im Wege des automatischen Informationsaustausches bekannt. In den Erstbescheiden wurden beide ausländischen Pensionseinkünfte dem Progressionsvorbehalt unterworfen.
Der Steuerpflichtige erhob gegen die Bescheide Beschwerde und begründete diese mit der nicht sachgerechten Anwendung des Progressionsvorbehalts, da dies aus seiner Sicht eine unzulässige Doppelbesteuerung für Bezüge sei, die bereits der Besteuerung im Ausland unterworfen wurden. Zudem wehrte er sich gegen den, aus seiner Sicht ungerechtfertigten, Vorwurf, er wäre seiner Steuererklärungspflicht nicht nachge...