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Kündigung nach Rückkehr aus der Karenz
In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung einer Arbeitnehmerin während einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG einholen. Wie eine aktuelle OGH-Entscheidung zeigt, ist das Bestehen dieser Kündigungsmöglichkeit aber an strenge Voraussetzungen gebunden ().
Sachverhalt
Die beklagte Arbeitnehmerin wurde am als Verkaufsleiterin eines Hotels eingestellt. Von September 2008 bis September 2009 befand sie sich in Karenz, verbrauchte danach Urlaub und wurde darüber hinaus bis dienstfrei gestellt. Von bis befand sie sich erneut in Mutterschutz und Karenz. Seit ist sie mit einem Beschäftigungsausmaß von 36 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt.
Während ihrer ersten Karenz wurde mit Wirkung zum Jahresbeginn 2009 beschlossen, die Verkaufsabteilung mit den Verkaufsabteilungen zweier anderer Hotels zusammenzulegen. Die bisherige Stellvertreterin der Arbeitnehmerin wurde zur Leiterin der neuen Organisationseinheit bestellt. Sie war im selben Büro, am selben Schreibtisch und mit denselben Arbeitsmitteln wie davor die Arbeitnehmerin tätig. Das Aufgabengebiet blieb gleich, allerdings unterstanden der Leiterin der neuen Abte...