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BFG bestätigt Streichung des Pendlerpauschales für Arbeitnehmer mit arbeitgebereigenem Kfz
Mit Wirkung von steht dem Arbeitnehmer kein Pendlerpauschale mehr zu, wenn ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird (§ 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG). Leider scheiterte der Versuch eines Arbeitnehmers, diese Bestimmung als unsachliche Differenzierung zwischen Personen, die ein Massenbeförderungsmittel benützen (können), und jenen, die ein Privatfahrzeug benützen (müssen), zu bekämpfen. Nach Ansicht des BFG bestehen nämlich keine Bedenken gegen die Streichung des Pendlerpauschales. Es sieht keine Gründe, die zu einem Gesetzesprüfungsantrag wegen Verfassungswidrigkeit verpflichtet hätten. Die pauschale Abgeltung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Nutzern arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge (nur) mit dem Verkehrsabsetzbetrag (eingearbeitet in die Lohnsteuerberechnung) ist nach Ansicht des BFG sachlich gerechtfertigt; es sieht darin keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ( ).