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PV-Info 10, Oktober 2017, Seite 6

Die BUAG-Novelle 2017

Rudolf Grafeneder

Das Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden, BGBl I 2017/114, ausgegeben am , verfolgt das Ziel, den Sozialbetrug und die Unterentlohnung weiter einzudämmen. Diese BUAG- Novelle 2017 hat daher unter anderem verschärfte Meldevorschriften für Teilzeitbeschäftigte und fallweise Beschäftigte zum Inhalt. Die wesentlichen Änderungen werden in diesem Beitrag aufgezeigt.

Teilzeitbeschäftigte (Änderung gültig ab )

Nach geltender Rechtslage sind der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) bei Teilzeitbeschäftigung zwar Lage und Ausmaß der Arbeitszeit und deren Änderungen zu melden. In der Praxis kann aber von der BUAK nicht kontrolliert werden, ob die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistungen tatsächlich im Ausmaß der bekannt gegebenen Stunden leisten.

S. 7 Künftig sind bei Teilzeitbeschäftigten und fallweise Beschäftigten die Erstmeldungen spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit zu erstatten. Die Meldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit und den Einsatzort des Arbeitnehmers zu enthalten. Weiters ist der BUAK jede Änderung des gemeldeten Ausmaßes und der gemeldeten Lage der Arbeitszeit des Arbeitnehmers vor der jeweiligen Änderung zu melden. Gleiches gilt für Änderungen des Eins...

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