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PV-Info 8, August 2019, Seite 17

Schicksal von Zeitguthaben bei Konkurs

Christoph Wiesinger

Bislang war in der Literatur umstritten, ob Zeitguthaben, die vor Konkurseröffnung erworben wurden, Masseforderungen sind oder nicht. Auch die Rechtsprechung lieferte kein ganz klares Bild dazu. Nunmehr hat der OGH klargestellt, dass Zeitguthaben nur dann Masseforderungen sind, wenn der Anspruch nach Konkurseröffnung erworben wurde. Andernfalls sind sie Konkursforderungen ().

Sachverhalt

Im Anlassfall befriedigte der Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) die Ansprüche der Arbeitnehmer für Zeitguthaben, die vor Konkurseröffnung erworben worden waren, wollte dann aber die Masse dafür in Anspruch nehmen. Die Arbeitnehmer waren nach Konkurseröffnung noch etwa einen Monat lang weiter beschäftigt worden, erbrachten in dieser Zeit aber tatsächlich Arbeitsleistungen, sodass kein Konsum von Zeitausgleich erfolgte. Der IEF vertrat die Ansicht, dass die Zeitguthaben durch die Konkurseröffnung noch nicht in einen Geldanspruch umgewandelt worden wären und sie daher als Masseforderung zu qualifizieren wären.

Zeitpunkt der Umwandlung

Der OGH stellt nunmehr klar, dass die Konkurseröffnung per se keine Auswirkung auf das Zeitguthaben hat. Das bedeutet also, dass dieses mit der Inso...

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