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Abgrenzung selbständiger Einkünfte bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld
Wer neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld selbständige Einkünfte erwirbt, hat bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr des Bezugs nachzuweisen, dass die Zuverdienstgrenze nicht überschritten wurde. Ab 2012 wurden Eltern vom zuständigen Krankenversicherungsträger auf Weisung des Familienministeriums auf diese Frist nicht mehr hingewiesen. Unzählige Jungfamilien wurden in Unkenntnis dieser Frist und aufgrund des angeordneten unsozialen Vorgehens der auszahlenden Stellen mit Rückforderungen des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes konfrontiert, obwohl die Zuverdienstgrenzen eingehalten wurden. Zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld hat der OGH bereits vielfach entschieden, dass die Abgrenzung der Einkünfte auch nach Ablauf der zweijährigen Frist vorgenommen werden kann, nunmehr kommt er auch beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld zu diesem Ergebnis ().
Sachverhalt
Die Klägerin bezog vom bis pauschales Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 4.455 €. Die Klägerin grenzte ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erstmals nach Ablauf der zweijährigen Frist und nach Erlass eines Rückforderungsbescheides durch die GKK im Gerichtsverfahren ab. Es w...