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Strafbemessung bei Unterentlohnung
Die Unterentlohnung stellt nach dem AVRAG eine Verwaltungsübertretung dar. Im Folgenden werden die Rahmenbedingungen für das Vorliegen einer strafbaren Handlung und die Kriterien für die Strafbemessung anhand der einschlägigen Judikatur dargestellt.
Verpönter Tatbestand
Gemäß § 7i Abs 5 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Arbeitnehmer beschäftigt, ohne ihm zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt zu leisten (Unterentlohnung). Bei der Feststellung, ob eine Unterentlohnung vorliegt, sind die jeweiligen Einstufungskriterien (ausgenommen die in § 49 Abs 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile) zu beachten. Überzahlungen, die auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhen, sind auf allfällige Unterentlohnungen S. 21 im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. In Bezug auf Sonderzahlungen liegt eine Verwaltungsübertretung nur vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht bis spätestens 31. 12. des jeweiligen Kalenderjahres vollständig leistet.
Die Unterentlohnung stellt ein Dauerdelikt dar und dauert an, solange die unterbezahlte Beschäftigung aufrechterhalten wird (ErlRV 1076 BlgNR 24. GP, 8; ). Mit dem jeweiligen Ende einer Bes...