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Notwendigkeit von konkreten Sachverhaltsfeststellungen im Zuge einer GPLA
Für die Beurteilung, ob ein echtes Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, muss auf das Gesamtbild im Einzelfall abgestellt und dieser gemäß § 47 Abs 2 EStG hinsichtlich des Vorliegens der beiden Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Arbeitgebers geprüft werden. Unterbleibt eine solche Prüfung gänzlich, kann mangels konkreter Feststellung keine Beurteilung erfolgen ().
Sachverhalt
Im Zuge einer GPLA wurden als freie Dienstnehmer gemeldete Personen „auf echte Dienstnehmer laut § 4 Abs 2 ASVG umgemeldet“. Es handelte sich um Personen, die InvenS. 13 tarisierungsarbeiten, wissenschaftliche Bearbeitungen von Sammlungen, Führungen und Ausstellungsvorbereitungen durchführten und Ferienspiele betreuten.
Das Finanzamt schrieb der (damaligen) Berufungswerberin den Dienstgeberbeitrag für die Bezüge der „umgemeldeten“ Personen vor.
Nach Versäumung der (damaligen) Berufungsfrist wurde ein Antrag nach § 299 BAO (Aufhebung des Bescheides wegen Unrichtigkeit des Spruches) gestellt, welcher (damals) vom UFS abgewiesen wurde.
Erkenntnis des VwGH
Der VwGH hob diese Entscheidung mit dem nunmehr in Rede stehenden Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ...