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Dienstliche Informationspflichten trotz eines Krankenstands
Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 12. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.
Unter gewissen Voraussetzungen hat der im Krankenstand befindliche Arbeitnehmer unbedingt erforderliche Informationen dem Arbeitgeber mitzuteilen ( ).
Einleitung
In etlichen Medien wurde die oben angeführte Entscheidung des OGH angesprochen, wonach der Arbeitnehmer im Krankenstand verpflichtet sein kann, dem Arbeitgeber dienstliche Informationen bekannt zu geben. Dabei wurde meistens der Eindruck erweckt, dass nunmehr auch im Krankenstand unbeschränkt dienstliche Pflichten wahrzunehmen seien. Im Folgenden wird näher erörtert, ob dies tatsächlich dem Inhalt dieser Entscheidung entspricht.
Verhaltenspflichten im Krankenstand
Zunächst ist zur Klärung der Frage der dienstlichen Informationspflichten im Krankenstand zu klären, welche Verhaltenspflichten im Krankenstand vom Arbeitnehmer zu beachten sind. Der Arbeitnehmer hat sich im Fall der Arbeitsverhinderung durch eine Krankheit bzw einen Unfall so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt wird (zB ).
Die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand dürfen vom Arbeitnehmer nicht betont und offenkundig verletzt werden. Die Eignung eines ...