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PV-Info 9, September 2019, Seite 18

Dialoger sind Dienstnehmer

Christa Kocher

Die Teilnahme an Kampagnen als Dialoger (= Spendensammler) zu dem Zweck, jährliche Spenden und Unterstützungsbeiträge für Non-Profit-Organisationen zu lukrieren, wird nicht im Rahmen eines freien Dienstvertrags ausgeführt, wenn eine einmal getätigte Zusage zum Tätigwerden nicht mehr zurückgenommen werden kann, Betriebsmittel zur Verfügung gestellt und Einschulungen vorgenommen werden und die Tätigkeit durch einen Teamleiter auch kontrolliert wird. In einem solchen Fall ist von einer Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit auszugehen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konnte der VwGH darin nicht erblicken (; , Ra 2019/08/0038).

Sachverhalt

Das BVwG stellte fest, die Revisionswerberin sei eine „Fundraising-Agentur“, die für Non-Profit-Organisationen in deren Namen Kampagnen insbesondere zu dem Zweck führe, Förderer zu gewinnen, die sich zu jährlichen Spenden bzw Unterstützungsbeiträgen verpflichten. Ein Rahmenvertrag mit den Dienstnehmern sehe vor, dass die Teilnahme als „Dialoger“ an den einzelnen Kampagnen aufgrund freier Dienstverträge gesondert vereinbart würde. Den Dienstnehmern seien Richtlinien zur Durchführung der jeweiligen Kampagne ...

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