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BFG erkennt zur „Tie-Breaker-Regelung“
In der jüngsten Vergangenheit hatte sich das BFG gleich zweimal mit der sogenannten „Tie-Breaker-Regelung“ zu befassen, jener DBA-Norm, die die Kriterien für die Bestimmung des für die Zuteilung der Besteuerungsrechte so maßgeblichen „Ansässigkeitsstaates“ beinhaltet. Trotz der zeitlichen Nähe der beiden Judikate ist die Herangehensweise jeweils unterschiedlich, wenn auch im Ergebnis letztlich in beiden Fällen zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden wurde.
Im ersten Judikat befasste sich das BFG mit der abkommensrechtlichen Ansässigkeit, konkret mit der Frage, ob ein Wohnsitz, an welchem eine Person zwar ihren Hauptwohnsitz gemeldet hat, wo sie aber nachweislich nur in sehr eingeschränktem Maße aufhältig ist, eine „ständige Wohnstätte“ iSd Art 4 Abs 2 DBA CSSR darstellt.
Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsbürger und war im gegenständlichen Zeitraum in Wien hauptgemeldet, verfügte jedoch auch über einen Wohnsitz in der Slowakei. Beruflich ging er einer Tätigkeit als Geschäftsführer zweier österreichischer GmbHs nach, zudem hielt er Beteiligungen an mehreren slowakischen Firmen. Zur gegenständlichen Frage, ob sein Wohnsitz in Wien eine „stä...