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PV-Info 5, Mai 2021, Seite 24

Nochmals: Wer ist Facharbeiter nach dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe?

Christoph Wiesinger

Im Zuge der Kollektivvertragsverhandlung 2021 wurde in § 5 Z 16 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe (im Folgenden kurz: Kollektivvertrag) eine Bestimmung über die Entlohnung in der Behaltezeit aufgenommen, wenn der Arbeitnehmer die Lehrabschlussprüfung nicht positiv absolviert hat. Solche Arbeitnehmer werden in der Praxis oft als „angelernte Arbeiter“ bezeichnet. Allerdings entspricht dies nicht den Begrifflichkeiten des Kollektivvertrags, was dann oft für Verwirrung sorgt. Daher soll im Folgenden dargestellt werden, welche Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entlohnung nach der Lohngruppe IIb („Facharbeiter“) haben; auch die Neuregelung im Kollektivvertrag wird entsprechend berücksichtigt.

Facharbeiter

Personen, die eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, sich als Facharbeiter oder als Gesellen zu bezeichnen (§ 21 Abs 3 lit b BAG). Wer keine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat, ist daher von Gesetzes wegen nicht Facharbeiter ().

Obwohl der Begriff „Facharbeiter“ gesetzlich geregelt ist, spielt er in arbeitsrechtlichen Gesetzen keine besondere Rolle; ein Facharbeiter ist daher unter bloßer Berücksichtigung des Gesetzestextes r...

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