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Ausländische Einkünfte und Progressionsvorbehalt
Beim Progressionsvorbehalt werden ausländische Einkünfte zur Ermittlung des anzuwendenden Durchschnittssteuersatzes auf inländische Einkünfte mitberücksichtigt. Das BFG (, RV/310088/2020) hatte zu beurteilen, nach welchen Regeln die ausländischen Einkünfte zu ermitteln sind.
Die Beschwerdeführerin bezog in den Jahren 2017 bis 2019 einerseits Ruhebezüge aus der österreichischen Pflichtversicherung und andererseits eine Witwenrente aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung. Der einzige Wohnsitz der Beschwerdeführerin liegt in Österreich.
Im eingebrachten Vorlageantrag wurde ua beanstandet, dass der Werbungskostenpauschalbetrag, der in Deutschland in Abzug gebracht wird und somit den steuerpflichtigen Betrag kürzt, für die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes zu berücksichtigen sei. In den bekämpften Bescheiden wurde von der Abgabenbehörde demgegenüber der Bruttobetrag der Witwenrente in Ansatz gebracht.
Erkenntnis des BFG
Das BFG führte Erhebungen durch, ob von der deutschen Witwenrente Krankenver-sicherungsbeiträge einbehalten wurden, was von der Sozialversicherungsanstalt verneint wurde. In seinem Erkenntnis hat das BFG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend f...