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Bildungsteilzeit: Familienzeitbonus ist Kinderbetreuungsgeld nicht gleichzuhalten
Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld zählt als Voraussetzung für Bildungsteilzeitgeld bzw Weiterbildungsgeld. Der Familienzeitbonus ist dem Kinderbetreuungsgeld dabei aber nicht gleichzuhalten (BVwG , W 260 2198802-1/6 E).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer steht seit in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden. Vom bis bezog er einen Familienzeitbonus gemäß § 4 Abs 2 FamZeitbG. Er beantragte Bildungsteilzeit für den Zeitraum vom bis . Die Normalarbeitszeit sollte ab Beginn der Bildungsteilzeit auf 28 Wochenstunden herabgesetzt werden. Der Antrag auf Bildungsteilzeitgeld wurde abgelehnt, da unmittelbar vor Beginn der Bildungsteilzeit (aufgrund des Familienzeitbonus) keine ununterbrochene sechsmonatige Beschäftigung mit gleichbleibender wöchentlicher Normalarbeitszeit vorlag und somit die Voraussetzung gemäß § 26a Abs 1 Z 3 AlVG nicht erfüllt war.
Anmerkung: Diese Voraussetzung gilt gemäß § 26 Abs 1 Z 4 AlVG ebenso für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld aufgrund einer Bildungskarenz.
Gegen diesen Ablehnungsbescheid wurde Beschwerde erhoben. In der Bescheidbeschwerde wurde vorgebracht, dass gemäß § 26a Abs 1 Z 3 AlVG Zeiten, die gemäß § 14 Abs 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld anzure...