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PV-Info 10, Oktober 2021, Seite 9

Zusammenrechnung unterbrochener Arbeitsverhältnisse

Thomas Rauch

Der OGH hatte zu klären, ob nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter in der holzverarbeitenden Industrie eine Zusammenrechnung unterbrochener Arbeitsverhältnisse für die Ermittlung der Dauer der Kündigungsfrist, wenn diese an die Länge der Beschäftigungszeit gebunden ist, vorgenommen werden muss. Da dem Kollektivvertrag kein Hinweis auf eine solche Zusammenrechnung zu entnehmen ist, ist davon auszugehen, dass diese für die Ermittlung der Dauer der Kündigungsfrist nicht zu erfolgen hat. Lediglich für die Abfertigung ist eine Zusammenrechnung von unterbrochenen Arbeitsverhältnissen vorgesehen und ist daher für die Ermittlung der Länge der Kündigungsfrist nicht zusammenzurechnen ().

Sachverhalt

Der klagende ehemalige Arbeitnehmer war vom bis als Arbeiter beschäftigt. In der Folge war er beim selben Arbeitgeberwieder von bis als Arbeiter tätig. Letztlich wurde er neuerlich als Arbeiter beim bisherigen Arbeitgeber ab beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Arbeitgeberkündigung unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist aufgelöst. Anzuwenden ist auf das Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für Arbeiter in der holzverarbeitenden Industrie.

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