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PV-Info 10, Oktober 2021, Seite 7

Frühwarnmeldung bei (neuerlicher) Kündigung in Tranchen

Andreas Gerhartl

Massenkündigungen, die innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums vorgenommen werden, müssen dem AMS im Vorhinein gemeldet werden. Dies kommt auch zum Tragen, wenn es sich um neuerliche Kündigungen handelt, die zwar zeitlich so gestreut werden, dass der Zeitraum von 30 Tagen überschritten wird, die neuerlichen Kündigungen aber nur erfolgen, weil die Erstkündigungen bekämpft werden ().

Sachverhalt

Der beklagte Arbeitgeber kündigte mit Schreiben vom die Arbeitsverhältnisse von zehn (davon sieben über 50-jährigen) Mitarbeitern zum auf. Nachdem neun Mitarbeiter Klagen dagegen eingebracht hatten, kündigte der Arbeitgeber mit (insgesamt drei) Schreiben vom , und jeweils drei der betroffenen Arbeitsverhältnisse neuerlich zum auf.

Das AMS wurde von der Kündigungsabsicht nicht in Kenntnis gesetzt (weder beim ersten noch beim zweiten Mal). Einer der (neuerlich) gekündigten (über 50-jährigen) Arbeitnehmer klagte auf Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses auch nach dem . Strittig war, ob (auch) die (zweite) Kündigung infolge der Verletzung des Frühwarnsystems (§ 45a AMFG) unwirksam war.

Entscheidung des OGH

Der OGH gab der Klage statt. Er begründete das im W...

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