Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kündigungsanfechtung während der Behaltezeit ist möglich
Auf ein zur Erfüllung der Weiterbeschäftigungszeit nach § 18 BAG auf unbestimmte Zeit neu eingegangenes Arbeitsverhältnis sind die Bestimmungen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach den § 105 ff ArbVG anzuwenden ().
Sachverhalt
Der Kläger stand vom bis zum Abschluss der Lehre am in einem Lehrverhältnis. Ab war er bei der Beklagten in einem unbefristeten Dienstverhältnis als Arbeiter beschäftigt. Mit Schreiben vom sprach der Beklagte die Kündigung zum aus. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe anzuwenden, der eine Behaltezeit von sechs Monaten vorsieht. Der Kläger hat die Kündigung wegen eines verpönten Motivs iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG angefochten (also wegen „der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer“). Das Erstgericht ging davon aus, dass eine Kündigungsanfechtung im Falle der Beendigung während der Behaltezeit gar nicht möglich ist. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und hob das Ersturteil zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf. Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der Reku...