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ASoK 6, Juni 2020, Seite 234

Richtlinie zur Beitragserstattung bei Mehrfachversicherung

Richtlinie zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Erstattung von Beiträgen für das Beitragsjahr 2019 (RVABE 2020; avsv Nr 20/2020). Anfragebeantwortung durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger vom , RS/LVB-53.9/20/0001 Af.

Als Methoden zur Vermeidung einer überschießenden Beitragsbelastung im Fall einer Mehrfachversicherung stehen die Differenzbeitragsvorschreibung und die Beitragserstattung zur Verfügung. Seit 2020 sind beide Instrumente nicht mehr auf Antrag, sondern von Amts wegen umzusetzen, wobei die Rückerstattung jeweils bis zum 30. 6. des Kalenderjahres, das dem Jahr der vollständigen Beitragsentrichtung für ein Kalenderjahr folgt, durchzuführen ist. Der dafür allein (hinsichtlich aller Versicherungszweige) zuständige Versicherungsträger ist durch eine diesbezügliche Richtlinie des Dachverbandes festgelegt.

Faktisch hat die Erstattung nur für jene Fälle Bedeutung, in denen es zu keiner – ebenfalls amtswegig durchzuführenden – vorrangig wirksamen Differenzbeitragsvorschreibung kommt. Sie betrifft daher einerseits Fälle der mehrfachen Pflichtversicherung nach dem ASVG, bei der naturgemäß die ÖGK für die Erstattung zuständig ist. Andererse...

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