Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Neuerungen im Ausländerbeschäftigungsrecht
Mit BGBl I 2018/94, ausgegeben am , wurde das AuslBG ab geändert. Kernpunkte der Reform sind eine verfassungskonforme Gestaltung des Punkteschemas für die Zulassung sonstiger Schlüsselkräfte zum Arbeitsmarkt und eine Verordnungsermächtigung für die Festlegung regionaler Mangelberufslisten und von Berufen im hochqualifizierten Bereich.
Kriteriengeleitetes Punktesystem
Die Zulassung von Ausländern zum Arbeitsmarkt mittels Rot-Weiß-Rot-Karte basiert auf dem kriteriengeleiteten Punktesystem. Demnach müssen neben etwaigen sonstigen Erfordernissen (zB Mindestentlohnung) vor allem die in der jeweils maßgeblichen Anlage zum AuslBG angeführten Mindestpunkte erreicht werden. Das AuslBG unterscheidet dabei zwischen folgenden Personengruppen:
besonders Hochqualifizierte (§ 12 AuslBG iVm Anlage A zum AuslBG),
Fachkräfte in Mangelberufen (§ 12a AuslBG iVm Anlage B zum AuslBG) und
sonstige Schlüsselkräfte (§ 12b Z 1 AuslBG iVm Anlage C zum AuslBG);
daneben gibt es noch Zulassungsvoraussetzungen für Studienabsolventen (§ 12b Z 2 AuslBG) und eine selbständige Tätigkeit als Start-up-Gründer (§ 24 Abs 2 AuslBG iVm Anlage D zum AuslBG).
Der Antrag auf Zulassung ist gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen S. 17Behörde (das ist im A...