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Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe
Die Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe gilt gemäß § 4 Abs 6 FLAG ausdrücklich als Familienbeihilfe. Der tatsächliche Bezug dieser Ausgleichszahlung genügt, um die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld zu erfüllen. Dies auch dann, wenn die ausländische Familienleistung als Primärleistung vom getrenntlebenden Vater bezogen wird und nur die Ausgleichszahlung von der Mutter ().
Sachverhalt
Die Klägerin beantragte aus Anlass der Geburt ihrer Tochter am das Kinderbetreuungsgeld als Konto für 851 Tage ab Geburt von bis . Sie lebt im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind in Österreich, ist hier hauptwohnsitzlich gemeldet und geht derzeit keiner Beschäftigung nach. Der Vater des Kindes lebt von der Klägerin und dem Kind getrennt in Österreich und ist unselbständig in Liechtenstein beschäftigt. Die Vorarlberger GKK lehnte den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht selbst Familienbeihilfebezieherin sei, sondern die liechtensteinische Familienzulage (Kinderzulage) an den Vater gewährt werde. Die Voraussetzung des § 2 Abs 8 KBGG sei daher nicht erfüllt.
Anspruchsvoraussetzung Familienbeihilfe
Neben allen anderen Anspruchsvoraussetz...