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Rückzahlung von steuerfreiem Arbeitslosengeld als Werbungskosten
Zurückgezahlte steuerfreie Einnahmen iSd § 3 Abs 2 EStG (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) sind als Werbungskosten anzusetzen, wenn deren Zufluss im Wege der Umrechnungsvariante oder im Wege der Hinzurechnungsvariante steuerliche Auswirkungen hatte ().
Der Abgabepflichtige erzielte 2012 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis und Gehaltsnachzahlungen aus einem früheren Dienstverhältnis. Darüber hinaus bezog der Abgabepflichtige Arbeitslosengeld und Notstandshilfe iHv insgesamt 7.121,30 € und zahlte Arbeitslosengeld und Notstandshilfe iHv insgesamt 1.124,19 € zurück, welche er im Jahr 2009 erhalten hatte.
Verfahren beim Finanzamt
In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 beantragte der Abgabepflichtige eine Reduktion der durch die Notstandshilfe ausgelösten Hoch- und Kontrollrechnung (gemäß § 3 Abs 2 EStG) um den Betrag an Notstandshilfe, den er für ein vorangegangenes Jahr (2009) zurückzahlen musste.
Das Finanzamt wies die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass der Umstand, dass der Abgabepflichtige einen Großteil der Notstandshilfe zurückzahlen müsse, rückwirkend für das Rückzahl...