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Verlängerung der Sonderbetreuungszeit
Insbesondere um Eltern für das nunmehr laufende Schuljahr die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Kinder in der Zeit einer behördlichen Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen bzw während der Schulferien zu betreuen, wurde das Instrument der Sonderbetreuungszeit bis verlängert (BGBl I 2020/107, ausgegeben am ).
Voraussetzungen
Die Sonderbetreuungszeit kann gemäß § 18b Abs 1 AVRAG iVm § 19 Z 47 AVRAG im Zeitraum vom bis zum zur Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, im Ausmaß von bis zu drei Wochen gewährt werden. Diese Möglichkeit gilt unabhängig davon, ob auf Basis der Vorgängerregelungen bereits Sonderbetreuungszeit eingeräumt wurde. Voraussetzung ist entweder die (zumindest teilweise) Schließung von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen aufgrund behördlicher Maßnahmen oder die Notwendigkeit der Betreuung des Kindes während der Schulferien. Dies betrifft die Herbstferien (schulautonome Tage), die Weihnachtsferien und die Semesterferien.
Die übrigen allgemeinen Voraussetzungen (Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich, Fehlen eines Anspruchs auf Dienstfreistellung zur Betreuung des Kindes...